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DFG-VK OG Kassel

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Kriegsdienstverweigerung, Bereitschaftserklärung und Wehrpflicht

Wie stelle ich es am besten an, wenn ich aus Gewissensgründen den Kriegsdienst ablehne?

Die Kriegsdienstverweigerung ist in Wirklichkeit aus mindestens zwei verschiedenen Motiven – oder besser gesagt: Gefühls- und Denkrichtungen – zusammengesetzt.

Auf der einen Seite steht die Haltung, dass ich für mich den Kriegsdienst ablehne, dass ich frei von Angst vor der Militärmaschine sein will. Dass ich frei von Todesangst und Tötungsangst sein will. Ich will verhindern, dass ich selbst zum Kriegsdienst gezogen werde. Man könnte sagen, das ist so etwas wie eine persönliche Abrüstung und Zukunftssicherung.

Und ob man es will oder nicht, es gibt in jedem Fall die „andere Seite derselben Münze“, dass die Kriegsdienstverweigerung dem Kriegstüchtigkeitsgerede etwas entgegensetzt. Kriegsdienstverweigerung ist ein politisches Statement für die Gesellschaft, ein Statement für Ent-Militarisierung, Ent-Rüstung und Entspannung zwischen allen Ländern. Es ist nie unmöglich, selbst in allergrößten Verfeindungen, Lösungen zu suchen und zu erarbeiten, wenn man dazu bereit ist. Es darf gar nicht zum Spannungsfall kommen.

Michael Hatzius: Steffi und Torsten

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Wir haben hin und wieder den Eindruck, dass die Wehrersatzbehörde eine besondere Fantasie entfaltet, wenn es darum geht, einen KDV-Antragsteller mit verschiedentlichen Forderungen zu ärgern; zum Beispiel sollen ältere Kriegsdienstverweigerer ab und zu den alten Musterungsbescheid heraussuchen. Das ist natürlich überhaupt nicht die Pflicht des Antragstellers! Bitte lass‘ dich durch solche Störversuche nicht aus dem Konzept bringen. Die Kriegsdienstverweigerung ist ein Grundrecht! Du bist weder der Erste noch der Letzte, der trotz allem zu seinem Recht kommt!


Regel und Ausnahme

Eigentlich ist im Gesetz vorgesehen, dass immer zuerst die Musterung/Tauglichkeitsfeststellung erledigt sein muss und danach erst die behördliche Prüfung der Gewissensgründe kommt. Aber: keine Regel ohne Ausnahme. So auch hier.

Das gültige Gesetz sieht vor, dass im Falle von KDV-Antragstellern aus den Geburtsjahrgängen, die vor dem 01.01.2010 liegen, in der Regel auf eine Musterung verzichtet wird, d.h., dass die Entscheidung über den KDV-Antrag auch ohne eine nachgewiesene „Tauglichkeit“ erfolgt (§ 13 KDVG).

Allerdings werden die Geburtsjahrgänge zwischen dem 01.01.2008 und dem 01.01.2010 gemustert, falls sie keinen KDV-Antrag stellen.

Für weit zurückliegende Geburtsjahrgänge (also diejenigen vor 1993), die eine Musterung hinter sich haben, wird für die Bearbeitung eines KDV-Antrages auch erst dann erfolgen, wenn eine Tauglichkeit festgestellt worden ist.


In den sozialen Netzwerken kursieren einige falsche oder nur teilweise richtige Ratschläge für Kriegsdienstverweigerer. Teilweise richtig heißt eben auch: teilweise falsch. Wir raten zur Vorsicht. Likes und Follower sind keine Gütesiegel. Größte Vorsicht auch vor KI-generierten Begründungen!

Grundrechtsunterstützung und eine Beratung mit einem echten Erfahrungshintergrund braucht Zeit, muss aber nichts kosten. Niemand muss auf Angebote zwielichtiger Kanzleien oder kommerzieller „Beratungsdienste“ hereinfallen. Auch wenn es ungewöhnlich ist: es gibt sie noch, die vielbeschworene Solidarität.


Hinweise, Ratschläge und Tipps zur Kriegsdienstverweigerung in Deutschland gibt es hier oder hier oder gerne hier -> kdv-kassel@dfg-vk.de

a) Möglicherweise mag man es lieber, wenn einem ein grober Überblick über das Thema durch ein Video näher gebracht wird? Dann gäbe es ein acht-minütiges Video zum Recht der Kriegsdienstverweigerung bei Hans Theisen, einem Rechtsanwalt in Dresden. Dort stimmt alles, außer der inzwischen neuen Bezeichnung des Bundesamtes. Und man kann nachvollziehen, dass Untätigkeitsklagen ab und zu ihren Sinn haben.

Video von Hans Theisen Teil 2 — — — Video von Hans Theisen Teil 3

b) Der Trailer des Films „WARUM ICH?  – Wolf D Kroll“, der im Juni in die Kinos kommt.

c) Der Überblick: Wie läuft eine Kriegsdienstverweigerung ab? Was muss ich tun?

unser Podcast


Vorbemerkung: Wir machen keine Rechtsberatung. Wir geben unsere Erfahrungen weiter.


Arno Neuber, 02. 11. 2025 : „Nein“


Ich will weder töten noch getötet werden.

Aber diese zwei Punkte allein reichen noch nicht aus, damit du (juristisch gemeint) geschützt werden kannst.

Erst wenn die „Richtlinienkompetenz“ und die verpflichtende „Kraft“ des eigenen Gewissens dazu kommen, geben dir die Gesetze Schutz. Erforderlich ist, dass du dein Gewissen bekundest und soweit wie möglich mit Erfahrungen und Erlebnissen belegst.

Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung gilt für jeden und jederzeit. Es kann in seinem Wesensgehalt nicht eingeschränkt werden. Eine Entscheidung, dem eigenen Gewissen zu folgen, ist kaum jemals zu früh. Man muss nur mindestens das Lebensalter von 17-1/2 Jahren erreicht haben, männlich sein und die deutsche Staatsbürgerschaft haben.

Der gesamte Antrag auf Kriegsdienstverweigerung besteht aus (mindestens) drei Teilen:

(A) dem Antrag an sich (formlos); es kann z. B. dieser Satz sein: „Ich möchte als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG anerkannt werden.“ mit eigener Unterschrift, Absender, Geburtsdatum und eventuell der damaligen Personenkennziffer (letzteres nur, falls man schon früher einen Wehrdienst abgeleistet hat – und die Nummer noch wiederfindet).

(B) der Begründung (wie oben erläutert und mit Unterschrift)

(C) einem tabellarischen Lebenslauf, der die Kerntatsachen von Schule, Ausbildung, Beruf und Berufsperspektive wiedergibt (ohne zeitliche Lücken – und mit Unterschrift). Falls man schon einen Wehrdienst abgeleistet hat, soll diese Tatsache drinstehen.

Manchmal fragte die Wehrersatzbehörde noch zusätzlich nach einer Fotokopie des eigenen Personalausweises. Angeblich soll dies gegenwärtig nicht mehr vorkommen.


Ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Militärringstraße 1000, 50737 Köln (am besten per Einschreiben) eingereicht. Dieses bestätigt den Eingang und leitet den Antrag dann an das „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)“weiter, das sich auch in Köln befindet. Erst dort im BAFzA wird die persönliche Begründung gelesen. Und von dort erhält man den Anerkennungsbescheid. Die Bearbeitungsdauer im BAFzA ist in den letzten Monaten angestiegen. Sie darf allerdings 9 Monate nicht übersteigen.

Falls dem BAFzA etwas fehlt, z.B. der Lebenslauf, oder es meint, die Gewissensgründe seien noch nicht ersichtlich, fordert der/die Sachbearbeiter*in dich auf, das Fehlende nachzureichen. Auf solcherart Nachfragen solltest du tatsächlich innerhalb eines Monats antworten und z.B. deine Gewissensgründe ergänzen. Spätestens jetzt solltest du dich beraten lassen.

Auch die Teilgruppe der Antragsteller, die in der Vergangenheit schon einen Dienst in der Bundeswehr/NVA abgeleistet hat, muss ihren Antrag an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Köln schicken. Ihre Unterlagen werden allerdings behördenintern an das (damals zuständige) Karrierecenter der Bundeswehr weitergeleitet. Die Weiterleitung ist für die Anerkennungswahrscheinlichkeit aber ohne Bedeutung.


Wichtig: Ein Direktantrag beim BAFzA ist unwirksam. Solche Schreiben werden unbearbeitet zurückgeschickt.


Die Begründung

Ein pauschaler Satz, wie z.B.  „Ich bin gegen Krieg.“ oder: „Für mich ist das menschliche Leben das höchste Gut.“ genügt nicht! Hier geht es um die Themen Gewissen, Gewissensentscheidung und Gewissensnot. Möglicherweise hilft dir diese Frage, die du dir selber stellen kannst: „Was bedeutet eigentlich für mich mein Gewissen?“

Es muss eine persönliche Begründung sein, und das heißt auch, dass sie sich von allen anderen Begründungen der anderen Gleichaltrigen unterscheiden soll. Warum ist Kriegsdienst mit dem eigenen Gewissen unvereinbar – da wird es doch auch bei dir religiöse, politisch-ethische, philosophische Denkanstöße oder besonders tief prägende familiäre Gespräche gegeben haben. Politische Überlegungen sind ein anerkannter „Input“ für das Gewissen. U.a. das Bundesarbeitsgericht hat 1989 mit seiner Grundsatzentscheidung (Urteil vom 24. Mai 1989 – 2 AZR 285/88) festgelegt, dass eine Gewissensentscheidung auf religiösen oder ethischen, aber auch auf politischen Gründen aufbaut. Mit anderen Worten: religiöse, politische und ethisch-moralische Überzeugungen können gleichermaßen und mit vergleichbarem Gewicht sozusagen als „Vorstufe“ des Gewissens eingeordnet werden.

Mindestanforderungen an den Umfang gibt es nicht, aber es gibt die Erfahrung, dass eine ausführliche, persönliche Begründung nur selten weniger als 60 bis 70 Zeilen umfasst. Es empfiehlt sich, die Begründung in einen biografischen Teil zur persönlichen Entwicklung und einen inhaltlichen Teil zu den Gewissensüberzeugungen zu gliedern. Außerdem unterstützt man seine Glaubwürdigkeit, indem die verschiedenen altersbedingten “Entwicklungsphasen des eigenen Gewissens” mit objektivierbaren Anhaltspunkten dargelegt werden.

Die Begründung schreibt sich nicht von allein, aber sie ist auch kein Hexenwerk. Vielleicht helfen dir ein paar Gedanken von anderen Kriegsdienstverweigerern?
Wir sind der Ansicht, dass die Gedanken und Schlussfolgerungen von Sofia Orr und Amir Medhat Eid für die eigene KDV-Begründung höchst anregend sind – wobei man sie natürlich nicht wortwörtlich abschreiben kann:

https://www.amnesty.de/aktuell/israel-kriegsdienstverweigerung-wehrdienst-armee-militaer-interview-sofia-orr

Der Ägypter Amir Medhat Eid vergleicht den Militärdienst mit der Kuchen-, Keks-, Nudel- und Treibstoffproduktion.


Erfassung und Bereitschaftserklärung

Man muss sich außerdem klarmachen, dass die Erfassung, die sei dem 01.01.2026 mit Hilfe eines Online-Fragebogens erfolgt („Bereitschaftserklärung„), rein gar nichts mit einem KDV-Antrag zu tun hat, selbst wenn man dort sein „Ich habe NULL Interesse, Soldat zu werden.“ erklären sollte.

Wer mit dem Gedanken spielt, einen KDV-Antrag zu stellen, kann dort tatsächlich nur die NULL eintragen, denn jede andere Zahl wirkt im Zusammenhang mit einer Kriegsdienstverweigerung recht unglaubwürdig.


Genehmigung für einen Auslandaufenthalt?

Unverzüglich nach Einführung einer Wehrpflicht werden alle 17-bis-45-Jährige eine Genehmigung erbitten müssen, falls sie für längere Zeit ins Ausland wollen

Das Wehrpflichtgesetz wurde zum Jahresbeginn 2026 neu gefasst, aber erst drei Monate später wurde klar, was dessen Paragraf 3 festschreibt: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen.“

Demnach muss also jeder junge Mann, der im Ausland studieren, eine längere Reise unternehmen oder außerhalb Deutschlands arbeiten möchte, die Bundeswehr um Erlaubnis fragen.

Es gibt tatsächlich eine spiegelgleiche Norm für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, allerdings tritt dieser Teil des Zivildienst-Gesetzes erst im Spannungsfall in Kraft. (Der § 1a des ZDG lautet: „§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“) Nur für die männlichen Personen, die nicht den Kriegsdienst verweigert haben, gilt diese Norm schon unverzüglich mit Einführung einer Wehrpflicht.

Nachdem dieses Gesetz aufgedeckt wurde, versuchten Politiker fast aller Parteien die Angelegenheit und das Problem dahinter herunterzuspielen und zu vertuschen. Seit dem 10. April 2026 gilt eine Allgemeinverfügung, dass die Genehmigungspflicht erst zusammen mit einer Wehrpflicht in Kraft tritt.




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Nimm bitte Stellung für Diplomatie, Interessensausgleich und Völkerverständigung !


tauglich – untauglich

An dieser Stelle wird das Thema Musterung nur gestreift. Eine wichtige Quelle, um sich zu informieren, ob der eigenen Gesundheitszustand eher in Richtung „tauglich“ oder eher in Richtung „untauglich“ geht, findest du hier. Insbesondere scheint uns der Hinweis auf den Tauglichkeitsgrad T5 interessant, eine Gruppe von Gesundheitseinschränkungen, die vor 2004 noch zur Tauglichkeit führten, die aber nach 2004 plötzlich die Untauglichkeit begründeten.

Aktuell gibt es in der Bundeswehr zu wenig Kapazität, um viele Musterungen durchzuführen. Erst Ende 2027 sollen die angekündigten 32 Musterungszentren in Deutschland aufgebaut sein. Dann erst wird flächendeckend dies auf dich zukommen:

° Erstens wird die charakterliche und geistige Eignung mittels einer computerunterstützten (CAT-)Testung ermittelt (unter anderem logisches Denken, Sprachfähigkeiten und technisches Verständnis).

° Danach übernimmt der Musterungsarzt. Er fragt nach Erkrankungen und der medizinischen Vorgeschichte, ähnlich wie bei einem regulären Arzttermin. Anschließend wird der Körper untersucht. Dazu gehören beispielsweise ein Seh- und Urintest. Außerdem prüft er Körpergewicht und -größe und die Beweglich- und Belastbarkeit.

° Der dritte Teil der Musterung ist dann ein Gespräch, in dem Fragen zum Allgemein- und Gesundheitsbefinden gestellt werden. Wissensfragen werden nicht gestellt. Anschließend wird der Musterungsbescheid ausgehändigt.


Einen neuen Zivildienst bzw. eine ‚allgemeine Dienstpflicht‘ braucht niemand. Trotzdem besteht die Gefahr, dass mit einer Wehrpflicht auch ein Dienst, ähnlich dem ehemaligen Zivildienst, wieder eingeführt wird.

Gegen jeden Pflichtdienst

Ein neuer Zivildienst würde schon wegen des Zwangscharakters nicht helfen. (Tagesschau)

Enzo Weber, Forschungsbereichsleiter am Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): „Ein Pflichtdienst bewirkt, dass Arbeiten von Menschen gemacht werden, die woanders eigentlich viel besser eingesetzt wären.“ (Berliner Zeitung, 22.11.2025)

Knut Fleckenstein (Vorsitzender des Arbeiter-Samariter-Bundes): „Ohne echte Qualifizierung und mit kürzerer Dauer sitzen die Leute nur ihre Zeit ab, das ist weder in ihrem Interesse, noch in unserem.“
Ulrich Schneider (ehemaliger Geschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes) vermutet, dass es nicht zur Wiederbelebung von Wehrpflicht und Zivildienst kommen werde. Früher hätten viele die Wehrpflicht als gegeben hingenommen, jetzt werde sie aktiv hinterfragt:

„Das kann man nicht mehr zurückdrehen, das ist ausgeschlossen.“


Verfassungswidrig!

Das Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG) trat am 01.01.2026 in Kraft. Schon jetzt ist mit diesem Gesetz der „Pfad zur Wehrpflicht gelegt“. Eine solche Wehrpflicht wird voraussichtlich verfassungswidrig sein.

Ganz wesentlich spielt die Zielmarke eine Rolle. Ende 2027, heißt es, sollen 190 000 bis 193 000 (also plus 10 000!) aktive Bundeswehrsoldaten bereitstehen. Wenn diese Zielzahl nicht erreicht sein wird, wird der Bundestag mit einem weiteren Gesetz von „freiwillig“ auf „Pflicht“ umschalten. Dann sagt man eine verpflichtende Einberufung von rund 15 000 bis 20 000 Männern pro Jahr voraus.

Modellrechnung I

Wer zukunftsfähige Konzepte entwickeln will, muss verschiedene Optionen nüchtern durchkalkulieren. Das soll jetzt hier geschehen. Ordentlich und sorgfältig. Das erste Rechenexempel zeigt, was uns wahrscheinlich in der Zukunft erwartet. Ausgangspunkt der Rechnung ist die jeweilige Größe eines Geburtsjahrganges, eine unbezweifelbar feststehende Zahl. Einige weitere Zahlen bzw. Anteile sind Schätzzahlen. Der Leser bzw. die Leserin darf diese Schätzzahlen gerne durch eigene, verbesserte Zahlen ersetzen und die Rechnung damit durchführen.

  • Die genaue Betrachtung des Geburtsjahrganges 2008 ergibt: 360367 sind männlich;
  • davon haben 284 166 nur die deutsche Staatangehörigkeit.
  • Wenn zwei Drittel derjenigen mit deutscher und anderer Staatsangehörigkeit („Doppelstaatler“ mit dem Lebensmittelpunkt in Deutschland) ihren Wehrdienst nicht im Ausland ableisten, werden sie in Deutschland wehrpflichtig. (Zwei Drittel der 56 693 Doppelstaatler sind rechnerisch 37 791 Personen.) Also ergibt sich eine Basis-Zahl von 321 957 Männern des Jahrganges 2008.
  • Wir rechnen mit 6 % Wehrdienstausnahmen (z.B. diejenigen, deren enge Angehörige im Dienst für die Bundeswehr verstorben sind) einschließlich derjenigen, die vor der Einberufung versterben – und dazu mit geschätzt 26 % Untauglichen – und erhalten 218 930 einziehbare Wehrpflichtige. Für den Geburtsjahrgang 2011 ist die entsprechende Zahl geringfügig kleiner, sie liegt bei 212 569.

Das Verhältnis zwischen diesen Zahlen (20 000 „pflichtdienende“ zu 192 000 bis 198 000 „pflichtfreien“ Männern) läuft jeder, tatsächlich jeder Definition von Gleichbehandlung zuwider.

Modellrechnung II

In der juristischen Diskussion über eine Auswahlwehrpflicht (deren Auswahlkriterium vielleicht sogar ein Losverfahren wäre) wird als Ausweg, um nicht konträr zum Grundgesetz zu handeln, das Konzept der Allgemeinen Dienstpflicht ins Spiel gebracht. Wichtig zu wissen ist, dass die Grundrechte des gültigen Grundgesetzes (insbesondere Art. 12 a) eine allgemeine Dienstpflicht nicht erlauben. Dennoch soll an dieser Stelle das Konzept ernstgenommen werden. Es wäre wenigstens vom Aspekt der Gleichbehandlung her verfassungsrechtlich denkbar, würde aber mindestens zwei unlösbare neue Probleme erzeugen.

a) Gehen wir für diese Modellrechnung von einer persönlichen Dienstzeit von 6 Monaten aus. Wieviele Beschäftigungsmöglichkeiten müssten vorhanden sein?

Ein Geburtsjahrgang umfasst ca. 700 000 Personen. Der Bundeswehr-Bedarf bemisst sich auf 25 000 Personen. Nehmen wir einen Anteil von 5 % eines Jahrganges (in absoluter Zahl also 35 000), die objektive Diensthindernisse vorweisen können (Mutterschutz, längere Strafhaft, Wehrdienst schon in einem anderen Staat geleistet [bei Doppelstaatlern] u.ä.m.)

Es bleiben für einen Dienst also 640 000 Personen im Jahr einziehbar. Wenn der Dienst 6 Monate dauert, sind dann also 320 000 neue Dienstplätze nötig? Nein. Denn es muss noch ein Zuschlag von ca. 8 % addiert werden, damit die örtliche Ungleichverteilung von Angebot uns Nachfrage ausgeglichen werden kann. (Elternhaus z.B. in Hamburg und Dienst z.B. in Pasewalk [oder andersherum] wird nicht von jedem Betroffenen positiv gesehen.) Zudem dürfen wir die schon gegenwärtig vorhandenen Plätze des Bundesfreiwilligendienstes nicht außer Acht lassen; z.Zt. gibt es dort ca. 36 000 Plätze.

Unterm Strich ergibt also diese Modellrechnung den Bedarf an 306 000 neuen Dienstplätzen. Bei nüchterne Betrachtung ist die Schaffung einer solchen Anzahl von Plätzen in einem angemessenen Zeitraum kaum praktikabel, also unwahrscheinlich.

b) Ein Pflichtdienst fußt auf überwiegend gehorsamen, folgsamen Staatsbürgern. Die Beobachtung der Realität zeigt, dass eine solche Basis für eine Allgemeine Dienstpflicht nicht vorhanden ist. Die Annahme, sie schaffen zu können, ist mehr als ehrgeizig.

Ein dritter Verfassungsverstoß steckt in einem anderen Abschnitt des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes. Denn, da das WDModG die Datenweitergabe vom Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr automatisiert, beschränkt es unzweifelhaft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1, Abs. 1 und Artikel 2, Abs. 1 des Grundgesetzes). Eine solche Beschränkung hätte aber im Gesetz explizit aufgeführt werden müssen (Zitiergebot! – beispielhaft zu finden im § 39 des Arbeitssicherstellungsgesetzes). Im WDModG steht allerdings kein Wort von dieser Grundrechtseinschränkung, was zur Folge hat, dass dieser Gesetzesabschnitt rechtswidrig ist.

Ein anderer, aber als genauso gefährlich zu wertender Punkt, der mit der Wehrpflicht zusammenhängt, ist eine angebliche NATO-Verteidigungsplanung, die in der Forderung von 395 000 deutschen Soldaten gipfelt. Solch ein Gerede ist ganz klar vertragswidrig: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 legt eindeutig die Höchstgrenze bei der Anzahl 370 000 Soldaten fest.


Häufig wird die Vorstellung geäußert, es könne aus der Vielzahl der Männer eines Jahrganges per Los eine Auswahl getroffen werden, die dann tatsächlich einberufen werden. Ob aber eine Verpflichtung junger Männer zum Wehrdienst über das Los verfassungsgemäß ist, bezweifeln viele, so auch Kathrin Groh, Professorin an der Universität der Bundeswehr:

„Hier entscheidet der Zufall über tiefgehende Grundrechtseingriffe und eine massive Belastungsungleichheit zwischen den jungen Männern eines Jahrgangs.“ Wer zum Dienst mit der Waffe herangezogen wird, hänge dann „allein vom Pech ab“: Nicht von der Bundeswehr und dem Gesetzgeber definierte Kriterien bestimmten über die Heranziehung zum Wehrdienst, sondern der Zufall.

ähnlich: https://www1.wdr.de/nachrichten/wehrpflicht-losverfahren-diskussion-100.html

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