Verweigerung der „Beihilfe zum Kriegsdienst“
„Was schützt mich, wenn ich nicht zum Krieg beitragen will – auch nicht mit den kleinsten Hilfsdiensten?“
Wir raten sehr ausdrücklich dazu, einen KDV-Antrag zu stellen.
Frauen sollen in dem Kalenderjahr, in dem sie 18 werden, eine „Bereitschaftserklärung“ (das ist der behördliche Name für die Erfassung mittels Online-Fragebogen) ausfüllen. Wird die Erfassung nicht ausgefüllt, wird frau zwar nicht bestraft, allerdings ist es unzweifelhaft, dass mit dieser erklärten Bereitschaft die Einplanung von Frauen in den Krieg einen ersten Schritt macht.
Anfang der 1980er-Jahre gab es eine Reihe von Frauen, die mit diesem (oder einem ähnlichen) Schreiben ihre Kriegsdienstverweigerung erklärten: Verweigerung jeder zukünftigen Dienstverpflichtung
Es ist allerdings noch nicht vorhersagbar, wie die „Wehrersatzbehörde“ mit einem KDV-Antrag von Frauen umgehen wird. Denn gegenwärtig versucht die Bundeswehr intensivst(!) mit viel Geld und geschlechtsspezifischer Werbung, Frauen für den Dienst an der Waffe zu gewinnen und setzt bewusst auf Social-Media-Kommunikation. Kurz: auch Frauen sollen eine Rolle in der Militärplanung mit einem „Kriegsdienst ohne Waffe“ erfüllen.
Die deutschen Gesetze bieten für die Verweigerung des waffenlosen Kriegsdienstes keinen direkten Anknüpfungspunkt. Indirekte Anknüpfungspunkte gibt es aber zuhauf, denke bitte an Menschenwürde, Gewissensfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Möglicherweise wird auf eine Erklärung „Ich bin Kriegsdienstverweigerin.“ keine Reaktion erfolgen. Dennoch spricht nichts dagegen, diese oder eine ähnliche Erklärung dem „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ mitzuteilen. In der Vergangenheit reagierte die Wehrersatzbehörde irritiert. Das kann nicht falsch sein.
[auch unser Menüpunkt „Friedenspädagogische Hilfen“ kennt einen Unterpunkt zum Thema „Wehrpflicht für Frauen“]
Ein weiteres Motiv für einen KDV-Antrag liefert das Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG). Das ASG erlaubt für Zwecke der Verteidigung, dass „eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation“ in ein zeitlich unbegrenztes Arbeitsverhältnis verpflichtet werden kann. Außerdem ist für alle Beschäftigte in verteidigungswichtigen Behörden und Betrieben das Recht zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ausgesetzt. Zudem sind Frauen und Wehrpflichtige verpflichtet, „auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und zu belegen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.“
Sowohl der Nordatlantikrat der NATO als auch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen im Deutschen Bundestag können die Bestimmungen für den Verteidigungsfall auch schon „für die Zeit vor dem Verteidigungsfall“ in Kraft setzen. Sie sind also nicht erst im Spannungs- und Verteidigungsfall zulässig, sondern auch schon davor (Art. 12a Abs. 5 Satz 1 GG i. V. m. Art. 80a Abs. 1 GG). Das entsprechende Gesetz im Jahre 1938 nannte diesen Zeitraum „Mobilisierungsfall“, ab 1968 heißt er „Notstandsfall“.
Natürlich können Soldatinnen und Reservistinnen sich auf den Grundgesetzartikel 4, Absatz 3 berufen, und ihr KDV-Antrag wird genauso ablaufen (und behandelt werden), wie der der männlichen Soldaten und Reservisten.